Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. 1.      Allgemeines - Geltung - Schriftform

a)     Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Schad Förderelenente GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

b)     Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

c)     Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsabschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform.

d)     Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer ( § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. 2.      Angebot - Annahme - Vertragsschluss

a)      Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber technische Dokumentationen, Zeichnungen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form - überlassen haben.

b)      Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

c)      Bestellungen gelten erst dann als angenommen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern oder Verkaufsangestellten werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.

d)     Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen  Zweck nicht beeinträchtigen.

e)      Der Auftraggeber hat kein Recht auf Baugleichheit im Vergleich zu Vorlieferungen bzw. vorhandenen Zeichnungen, sofern dies nicht schriftlich gesondert vereinbart wurde.

f)       An technischen Dokumentationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.

g)     Sofern wir Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Das gleiche gilt, wenn wir die Vertragsware im Auftrag des Auftraggebers entwickeln oder konstruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.  Wird dem Auftraggeber die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferung einzustellen.

h)     Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarungen sechs Monate nach Vertragsschluss als abgerufen,

  1. 3.      Abtretungen
    Wir sind berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, insbesondere an eine Bank- oder Finanzierungs-gesellschaft oder einen Vorlieferanten abzutreten.

 

  1. 4.      Preise - Zahlungsbedingungen

a)      Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab unserem Geschäftssitz, zuzüglich Verpackung, Versand, Steuern und bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Kosten für die Verpackung und sämtliche Fracht- und Frachtnebenkosten trägt der Auftraggeber.

b)      Soll die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, so sind wir berechtigt die Preise zu erhöhen, sofern sich die maßgeblichen Kostenfaktoren (Lohn, Material, Steuern, usw.) wesentlich verändern. Als wesentlich gilt eine Änderung des Nettopreises eines jeden Artikels und einer jeden Leistung von mehr als 10 %. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Nachricht den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

c)      Instandsetzungen und Reparaturen werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet. Wird vor der Ausführung der Reparatur die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Soweit Kostenvoranschläge über die benötigte Menge von Material sowie Zeitaufwand Aussagen treffen, sind diese Schätzungen nur verbindlich, soweit die Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unvorhersehbare Erschwernisse durchgeführt werden können.

d)     Offenkundige und jederzeit erkennbare Rechenfehler in der Addition der einzelnen Preise zu einer Rechnungsgesamtsumme berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.

e)      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kunde berechtigt 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in Abzug zu bringen, ansonsten ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

f)       Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

g)     Neukunden werden nur gegen Vorauskasse beliefert.

h)     Treten beim Auftraggeber Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenzverfahren, Kreditsperrung, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen (auch für die Wechsel gegeben sind) sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber uns unrichtige Angaben über seine geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu seinen Auftraggebern, gemacht hat.

i)       Bei Zahlungsschwierigkeiten, sowie groben vertragswidrigen Verhaltens unseres Vertragspartners  behalten wir uns entweder den Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung erst nach Stellung einer Sicherheit unserer Wahl vor.

j)       Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Auftraggeber auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. 5.      Lieferzeit - Rechte bei Verzug

a)      Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder eine fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung fixer Lieferfristen.

b)      Teillieferungen sind zulässig.

c)      Ereignisse höherer Gewalt, Lieferverzögerungen bei unseren Lieferanten sowie Zahlungsrückstände des Auftraggebers berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung bzw. Zahlungsrückstände zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder für den Fall, dass  durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar wird, oder die Verzögerung länger als 3 Monate dauert, vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren, sowie eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

d)     Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. 6.      Versand - Gefahrenübergang - Erfüllungsort

a)      Versandweg und -mittel sind unserer Auswahl überlassen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde.

b)      Die Gefahr des Untergangs- oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an die den Transport ausführende Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Versendung innerhalb des Erfüllungsortes und bei Versand und Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen. Ist die Lieferung versand- oder abholbereit, verzögert sich die Abnahme oder Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Bei schlechter Auswahl der Transportperson-, -anstalt oder Eigenausführung haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

c)      Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

  1. 7.      Eigentumsvorbehalt

a)     Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

b)     Der Auftraggeber darf unsere Vorbehaltsware nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwerten.

c)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware betroffen ist.

d)     Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen  oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

e)     Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

f)      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  1. 8.      Montage - Verlegung

Die Montage oder Verlegung unserer Teile erfolgt -auch bei Beachtung unserer Montageanweisungen oder sonstigen Vorschriften von uns- durch den Auftraggeber auf seine eigene Verantwortung. Eine Haftung für Beschaffenheit oder Eigenschaften der montierten Teile übernehmen wir nicht, es sei denn, eine Beschaffenheit oder Eigenschaft wurde in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert. Dies gilt auch, wenn wir die Montage- oder Verlegeunternehmen empfohlen oder beauftragt haben.

  1. 9.      Gewährleistung - Mängelansprüche

a)      Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

b)      In die Gewährleistung sind die normalen Ausfallquoten von 1 % pro Jahr nicht einbezogen. Tragrollen-Ausfälle sind in einer jeweiligen Ausfallstatistik und Angaben der laufenden Betriebsstunden nachzuweisen.

c)      Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

d)     Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Entdeckung eines Fehlers, ist die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware sofort einzustellen.

e)      Bei Lieferung bzw. frei Verwendungsstelle, sind alle eintreffenden Sendungen auf einwandfreien Zustand der Verpackungseinheiten zu prüfen. Beschädigte Verpackungen, die Mängelrügen nach sich ziehen, müssen schriftlich vom Frachtführer bestätigt worden sein.

f)       Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzuhalten. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden.

g)     Für nicht unerhebliche Mängel, für die wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen haben, kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

h)     Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Er ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

i)       Tragrollen werden, sofern mit dem Vertragspartner nichts anderes vereinbart ist, standardmäßig mit einer 2-Komponenten-Polyurethane-Beschichtung in RAL 3003 gegen Korrosion geschützt. Schäden an der Beschichtung führen zu keiner Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Tragrollen und  berechtigen daher nicht zu Beanstandungen und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

j)       Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen, Farbtönen usw. ausdrücklich vereinbart worden ist.

k)      Beschädigungen, die auf fahrlässige, unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung oder auf betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den betriebsbedingten Verschleiß der Trommel-Rollengummierung sowie die Gummiformartikel bei Stützring- und Pufferrollen.

l)       Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird, In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

m)     Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware oder  Ware mit minderer Qualität erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

  1. 10.    Sonstige Haftung - Schadensersatz

a)      Unsere Haftung, gleichgültig ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

aa)   Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

bb)   Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

cc)   Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf) verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzpflicht in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschaden grundsätzlich auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht /Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen des Auftraggebers weisen wir die Höhe unserer Versicherungsdeckung nach. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.

dd)  Des Weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

b)      Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen aa) bis dd) nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten (wie z.B.  fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.

  1. 11.    Gerichtsstand- Anwendbares Recht-Schlussbestimmungen

a)      Ausschließlicher -auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

b)      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

c)      Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Abrede des einzelnen Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich in einem solchen Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit dem Vertrag erreicht werden soll, möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Falle einer Reglungslücke.